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   OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06   

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https://dejure.org/2007,15901
OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06 (https://dejure.org/2007,15901)
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2007 - 7 U 2055/06 (https://dejure.org/2007,15901)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - 7 U 2055/06 (https://dejure.org/2007,15901)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Kündigung aufgrund von bei Vertragsschluss bereits bekannten Umständen ; Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines auf eine bestimmte Zeit geschlossenen Handelsvertreterverträgen; Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes nach § 89a Handelsgesetzbuch ...

  • Judicialis

    HGB § 84; ; HGB § 89 a; ; BGB § 280 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 84; HGB § 89a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 314
    Schadensersatz wegen unberechtigter außerordentlicher Kündigung eines langfristig abgeschlossenen Vertriebspartnervertrages - Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Einstellung des operativen Geschäfts, Aufgabe der Vermarktung der Vertragsprodukte, Aufgabe des Vertriebsgebietes, Vertragsstörungen in der Risikosphäre einer Partei, Einschränkung der Dispositionsfreiheit des U durch vertragliche Abreden, operatives ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02

    Ausserordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Einstellung des

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, der selbst die Einstellung eines Betriebs zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens noch nicht als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten ließ (BGH NJW 2005, 1360), ist im vorliegenden Fall eine Kündigung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt.

    Der wirtschaftliche Niedergang des Unternehmens liegt nämlich in den genannten Fällen als Kehrseite der Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich eng verbundenen Handelsvertreters (vgl. BGH NJW 2005, 1360).

  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    Dies müsste eine bei Vertragsschluss zutage getretene gemeinsame Vorstellung beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbare und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, an denen der Geschäftswille der Partei sich aufbaut, sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH NJW 1991, 1478).

    Dabei muss die Auflösung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (vgl. BGH NJW 1991, 1478).

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    Die Gründe, auf die eine außerordentliche Kündigung gestützt werden kann, müssen damit im Allgemeinen in der Sphäre des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGHZ 133, 316; NJW-RR 2000, 1560).
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    Grundsätzlich begründen Störungen, die dem eigenen Risikosbereich des Kündigenden erwachsen, kein Kündigungsrecht (vgl. Palandt, BGB, 66. Auflage, § 314 Rdnr. 9; BGH NJW 1991, 1829; 1996, 714).
  • BGH, 16.02.2000 - VIII ZR 134/99

    Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    Der Senat verkennt nicht, dass unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses an die Intensität der Vertragsstörung umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Frist bemessen ist, innerhalb derer das Vertragsverhältnis abläuft oder durch ordentliche Kündigung beendet werden kann (vgl. BGH NJW 2000, 1866) und dass dem Unternehmer grundsätzlich kaufmännische Dispositionsfreiheit zusteht.
  • BGH, 03.11.1999 - I ZR 145/97

    Auswirkungen des Wegfalls des Tarifzwangs im Güterkraftverkehr

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    Die Gründe, auf die eine außerordentliche Kündigung gestützt werden kann, müssen damit im Allgemeinen in der Sphäre des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGHZ 133, 316; NJW-RR 2000, 1560).
  • BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97

    Tilgung einer Schuld durch Vermittlung von Zeitschriftenabonnements; Kündigung

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    Die tatsächlichen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung, insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Grundes, hat dabei derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (vgl. BGH NJW-RR 1999, 539; OLG München, 7. Senat, NJW-RR 1995, 292).
  • BGH, 30.01.1986 - I ZR 185/83

    Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen einer Betriebsumstellung

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    aa) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a HGB, der zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, liegt dann vor, wenn dem Kündigenden bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zu dem durch die fristgerechte Kündigung herbeizuführenden oder von vornherein vereinbarten Vertragsablauf mit Rücksicht auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände sowie auf Wesen und Zweck eines Handelsvertretervertrags und die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH BB 1988, 1771; NJW 1986, 1931).
  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87

    Kündigung des Handelsvertretervertrages bei vertraglich geregelten

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    aa) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a HGB, der zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, liegt dann vor, wenn dem Kündigenden bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zu dem durch die fristgerechte Kündigung herbeizuführenden oder von vornherein vereinbarten Vertragsablauf mit Rücksicht auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände sowie auf Wesen und Zweck eines Handelsvertretervertrags und die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH BB 1988, 1771; NJW 1986, 1931).
  • OLG München, 10.08.1993 - 7 U 6431/92

    Kündigung eines Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund; Das

    Auszug aus OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06
    Die tatsächlichen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung, insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Grundes, hat dabei derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (vgl. BGH NJW-RR 1999, 539; OLG München, 7. Senat, NJW-RR 1995, 292).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2012 - 16 U 77/11

    Rechtsnatur von Verträgen zwischen Vermittlern von Mobilfunkanschlüssen und

    Dementsprechend ist auch in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Senat , Urteil vom 26. November 2004, 16 U 28/04, NJOZ 2005, 4278 f. = BeckRS 2005, 03515; OLG München , Urteil vom 18. Juli 2007, 7 U 2055/06, BeckRS 2008, 01692; Löwisch , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 84 Rn. 31 m.w.N.; vgl. auch BGH , Urteil vom 19. Januar 2005, VIII ZR 139/04, BeckRS 2005, 02162) anerkannt, dass Verträge zwischen Vermittlern von Mobilfunkanschlüssen und Mobilfunkanbietern regelmäßig dem Handelsvertreterrecht unterliegen.
  • OLG Celle, 06.05.2019 - 11 U 7/19

    - BKK 24 2 -, wichtiger Grund, Verstoß gegen die Wettbewerbsgrundsätze,

    Dies wäre eine schlichte - rechtlich unbeachtliche - Vertragsreue (unter Bezugnahme auf OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06 - LS 8, Juris Tz. 57).

    Liegen Umstände vor, die dem zu Kündigenden nicht anzulasten sind oder nicht aus seiner Risikosphäre stammen, wird sich die außerordentliche Kündigung nur dann ausnahmsweise als berechtigt erweisen können, wenn trotz umfassender Berücksichtigung aller Interessen und Belange des zu Kündigenden sowie des Vertragszwecks dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertrags, selbst zu geänderten Bedingungen, bei objektiver Würdigung unter keinen Umständen mehr zumutbar ist (unter Bezugnahme auf OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06 - LS 9, Juris Tz. 57).

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